Satzung des Vereins

Ein HANSA JET für Hamburg e.V.

 

§ 1

Name und Sitz
  Der Verein führt den Namen „Ein HANSA JET für Hamburg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Er ist am 17. Mai 2004 gegründet worden.

§ 2 Zweck
 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturwerten auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt. Insbesondere jener, die für den Luftfahrtstandort Hamburg Bedeutung haben. Dies geschieht:
1. Durch die Erhaltung historischer Flugzeuge und die Darstellung deren Funktionstüchtigkeit am Boden und im Fluge.
2. Die Archivierung luftfahrtgeschichtlicher Hintergründe und deren Veröffentlichung.

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Beendigung
 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung und durch eine Aufnahmebestätigung vom Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Anschrift sowie der Kontoverbindung und der Einzugsermächtigung schriftlich einzureichen.

2. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der(s) gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Damit wird die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch den/die gesetzliche(n) Vertreter übernommen.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Durch die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an, und es erhält einen Mitgliedsausweis. Dieser bleibt Eigentum des Vereins.
3. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, zur Stellung von Anträgen und zur Beteiligung an den Beratungen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung. Die erwachsenen Mitglieder sowie fördernden Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht; die jugendlichen Mitglieder verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

4. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, ebenso alle Rechte am Vereinsvermögen. Der Mitgliedsausweis ist abzugeben. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Erklärung über den Austritt muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen.


Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluss aus dem Verein

5. Der Ausschluss eines Mitglieds darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor bei Vereins schädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung der Beiträge oder Umlagen trotz zweifacher Mahnung mit angemessenen Zahlungszielen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.


6. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung in Form einer Beschwerde verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Rückständige Mitgliedsbeiträge oder Umlagen bleiben jedoch fällig.

§ 4  Beiträge
 

Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge der Mitglieder sind nach einer Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, zu erheben.

Beiträge sind jährlich im voraus am 1.1. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung ihrer Beiträge und etwaiger Umlagen verpflichtet.

Bei besonderer Bedürftigkeit eines Mitglieds kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag herabsetzen, stunden oder erlassen.

§ 5 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
 

1. Aufgaben, Einberufung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand mittels Aushang oder persönlicher Einladung.
Jedes Mitglied kann bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung dem Vorstand schriftlich vorlegen.
Dringlichkeitsanträge sind jederzeit zulässig.

2. Beschlüsse, Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Satzungsänderungen und Dringlichkeitsanträge können nur mit zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jedem erwachsenen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden..

3. Leitung, Tagesordnung

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vertreter des Vorstands nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll den vorgesehenen inhaltlichen Ablauf der Versammlung vorgeben. Folgende Punkte müssen enthalten sein:

a) Wahl eines Versammlungsleiters für die Entlastungen und für die Wahl des Vorstandes.
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmenzahl und der Beschlussfähigkeit.
c) Genehmigung des Protokolls
d) Berichte mit Aussprache des Vorstandes.
e) Bericht des Kassenwarts mit Vorlage des Rechenschaftsberichts.
f) Anträge auf Satzungsänderungen.
g) Wahlen und Bestätigungen
h) Abstimmung über Haushaltsvoranschlag
i) Anträge
j) Freie Aussprache

4. Wahlen

Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zu einer etwaigen Wahl dem Versammlungsleiter vorliegt.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Es werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

Oder

2. wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten sowie die übrigen Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand
 

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

a. Geschäftsführender Vorstand

· Vorsitzender
· Stellv. Vorsitzender
· Stellv. Vorsitzender
· Schatzmeister
· Stellv. Schatzmeister


b. Erweiterter Vorstand
· Schriftführer
· Flugbetriebsleiter
· Technischer Leiter

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister sowie den stellvertretenden Schatzmeister gemeinschaftlich vertreten. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gem. § 26 BGB.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, einzeln, mit Stimmenmehrheit gewählt.

4. In der Wahlversammlung ist geheim abzustimmen, wenn mindestens 10 Mitglieder in der Versammlung dies wünschen.

5. Stimmenthaltungen zählen als nicht anwesend.

6. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende sowie der Schriftführer gewählt. In ungeraden Jahren werden der 2. stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister und die stellvertretenden Schatzmeister gewählt.

7. Die Wiederwahl ist zulässig.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten turnusmäßigen Versammlung, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

9. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl.

10. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder zwei Mitglieder des Vorstands dies beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

11. Der Schatzmeister verwaltet die Hauptkasse und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen; ferner haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht, in die Buchführungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

12. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

13. Die Geschäftsführung des Vereins muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die Satzung über die Voraussetzungen von steuerlichen Vergünstigungen enthält.
Zum Nachweis hierfür sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen.

14. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Abteilungen bzw. Ausschüsse einsetzen und ggf. wieder auflösen sowie Mitarbeiter berufen und ggf. abberufen.
Im übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

15. Jedes für ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied neu gewähltes Mitglied kann nur für dessen restliche Wahlperiode gewählt werden.

16. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so hat das an Lebensjahren älteste, aktive Mitglied des Vereins eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, mit dem einzigen Punkt der Tagesordnung, einen neuen Vorstand zu wählen.

§ 10 Ausschüsse / Abteilungen
 

1. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und Mitarbeiter berufen.

2. a) Abteilungen
Für die durch den Verein betreuten Aufgaben bestehen Abteilungen, die im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet werden.

b) Aufgaben der Abteilungen
Die Abteilungen sind Träger:
· Der aktiven Betätigung
· Die Abteilung leitet die aktive Tätigkeit selbständig nach den Richtlinien des Vorstandes im Sinne der Satzung sowie sicherheitstechnischer Belange.

c) Wahl des Abteilungsobmannes
Der Obmann der Abteilung wird vom erweiterten Vorstand gewählt.

d) Abteilungsbereich
Die Abteilungen werden durch den Abteilungsobmann, seinem Stellvertreter und Mitarbeitern, die dem jeweiligen Betätigungsfeld entsprechen, geleitet. Der Abteilungsobmann hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
Der Abteilungsobmann ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

e) Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die den Verein betreffenden Bestimmungen auch für die Abteilungen.

§ 11 Auflösung
 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder.

2. Ist die erforderliche Beteiligung nicht vorhanden, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Pilotenvereinigung – Stiftung Mayday -
Frankfurter Strasse 124, 63263 Neu-Isenburg, die es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigite Liquidatoren.

5. Bei der Auflösung einzelner Abteilungen durch den Gesamtvorstand, geht das Abteilungsvermögen an den Verein über.

§ 12 Änderungen
 

Redaktionelle Änderungen von Vorschriften des Gesetzgebers oder der Behörde zur Satzung kann der Vorstand vornehmen.

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